Die wichtigsten Punkte der neuen Regelung im Überblick.
1. Freiwillige Vereinbarung
Bei dafür geeigneten Tätigkeiten können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf einzelvertraglicher Basis vereinbaren, dass die generell vereinbarte Arbeitszeit zur Gänze oder zum Teil von zuhause (Home Office) geleistet wird. Diese Vereinbarung ist in schriftlicher Form abzuschließen und kann beiderseits aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Frist von einem Monat widerrufen werden.
2. Arbeitsrechtliche Regelungen
Sämtliche Bestimmungen des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes sowie des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes behalten auch im Home Office ihre Gültigkeit bzw. sind auch hierfür anzuwenden. Außerdem wird im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz klargestellt, dass Schäden, die Haushaltsangehörige (oder Haustiere) an bereitgestellten Arbeitsmitteln verursachen, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zuzurechnen sind.
3. Arbeitnehmerinnenschutz
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind angehalten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Beginn der Ausübung von Home Office zu den Erfordernissen der Arbeitsplatzgestaltung zu unterweisen. Als inhaltliche Grundlage für diese Unterweisung wird von den Sozialpartnern und der Industriellenvereinigung gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend eine Informationsbroschüre und ein Leitfaden entwickelt.
Das Arbeitsinspektorat hat kein Betretungsrecht für private Wohnungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern!
4. Unfallversicherung
Der Unfallversicherungsschutz soll im Home Office grundsätzlich in gleicher Weise wie am Arbeitsplatz gelten. Ausgenommen davon werden aber Wege zum Supermarkt sein.
5. Arbeitsmittel
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die für die Arbeit im Home Office erforderlichen digitalen Arbeitsmittel (inkl. Datenverbindung) zur Verfügung zu stellen. Es kann aber auch die Verwendung von mitarbeitereigenen Arbeitsmitteln vereinbart werden. Hierfür ist eine angemessene (Pauschal-)Abgeltung zu leisten.
- Klarstellung: Die Bereitstellung von „digitalen Arbeitsmitteln“ wie z.B. Laptops und Mobilgeräten bildet keinen steuerpflichtigen Sachbezug.
- Arbeitgeberzahlungen zur Deckung der Home Office-bedingten Mehrkosten für Laptops und Mobilgeräte sollen bis zu einem Betrag von EUR 300 pro Jahr steuerfrei sein.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen weitere Aufwendungen ebenfalls bis zu einem Betrag von EUR 300 pro Jahr als Werbungskosten absetzen können.
Die Steuerfreistellung für Arbeitgeberzahlungen und der Absetzbetrag im Rahmen der Werbungskosten sollen parallel in Anspruch genommen werden können. Außerdem soll die Regelung bereits rückwirkend für die Arbeitnehmerveranlagung 2020 in Kraft treten, wobei für diese Fälle die EUR-300-Grenze für die Jahre 2020 und 2021 gemeinsam gelten soll.
THOMAS NEUMANN / BDO
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