AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der LBA Leitbetriebe GmbH, Heiligenstädter Straße 43, 1190 Wien, im Folgenden kurz „LBA“ oder auch Auftragnehmer oder Lizenzgeber genannt.

1. Geltungsbereich:

1.1.     LBA schließt nur Verträge mit Unternehmen/Unternehmern (im Folgenden auch kurz Auftraggeber oder Lizenznehmer genannt) ab. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen, die LBA anbietet und regeln deren Inanspruchnahme. LBA erbringt ihre Leistungen gegenüber Unternehmen/Unternehmern ausschließlich auf Grundlage der gegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der jeweils gültigen Fassung des schriftlichen Angebotes an Unternehmen/Unternehmern, welches einen integrierenden Bestandteil dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellt.

2. Vertragsabschluss Netzwerkpartnerschaften:

2.1.     Die Grundlage für den Vertragsabschluss bildet das jeweilige Angebot von LBA. Die Aufforderung der Angebotslegung von LBA ist freibleibend und unverbindlich.

2.2.     Das Vertragsverhältnis zwischen Anbieter und Auftraggeber kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch LBA in Form einer zu übersendenden Auftragsbestätigung der LBA an Unternehmen/Unternehmern zustande. Die Annahme des Angebotes erfolgt ausschließlich in Schriftform durch eine schriftliche Auftragsbestätigung. E-Mail genügt.

2.3.     Es besteht kein Recht auf Abschluss eines Vertrages. LBA ist berechtigt, einen Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

3. Leistungen, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers:

3.1.     Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der im Angebot enthaltenen schriftlichen Leistungsbeschreibung. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

3.2.     Sofern der Auftraggeber dies nicht ausdrücklich untersagt, ist LBA berechtigt, vom Auftraggeber mitgeteilte oder öffentlich bereitgestellte Daten wie Kundennamen, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches im Rahmen einer Referenzliste oder anderer Werbemittel zu verwenden.

3.3.     Der Auftraggeber hat LBA unverzüglich alle Informationen mitzuteilen, die für die Durchführung des Auftrags und/oder die Leistungserbringung von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrags bekannt werden. Der Auftraggeber hat jenen Aufwand zu tragen, der dadurch entsteht, dass Arbeiten in Folge unrichtiger, unvollständiger oder nachträglicher geänderter Informationen verzögert werden oder wiederholt werden müssen.

3.4.     Sämtliche Urheber- und Leistungsschutzrechte an den vereinbarungsgemäß erbrachten und/oder erstellten Leistungen und Werken stehen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wurde, LBA zu. Von LBA hergestellte körperliche Werkstücke verbleiben im Eigentum von LBA. Dem Auftraggeber steht demgegenüber nur das Recht zu, den Leistungsgegenstand im Rahmen der getroffenen Vereinbarung für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen, insbesondere zu speichern, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Nach Beendigung der Vertragsbeziehung hat der Auftraggeber kein weiteres Nutzungsrecht. Im Eigentum von LBA stehende Gegenstände sind unverzüglich zurückzustellen.

3.5.     Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Daten (Texte, Fotos, Logos, andere Inhaltsdaten, Adressdaten für Aussendungen, etc.) und Informationen auf deren Vollständigkeit, Richtigkeit und DSGVO-Konformität zu prüfen. Der Auftraggeber bestätigt ausdrücklich, dass er berechtigt ist, diese Daten frei von Rechten Dritter zum vereinbarten Zweck zur Verfügung zu stellen. Insbesondere versichert der Auftraggeber, bestehende Kennzeichen-, Urheber-, Verwertungs-, Persönlichkeitsrechte oder sonstige Rechte Dritter geprüft und diesbezüglich – soweit erforderlich – rechtswirksame Einwilligungserklärungen eingeholt zu haben. Im Rahmen der Zurverfügungstellung von Bildmaterial ist der Auftraggeber insbesondere verpflichtet, sicherzustellen, dass alle Rechte zur Nutzung im gewünschten Medium (Print, Internet, etc.) und zur Vornahme der notwendigen Verwertungshandlungen (Bearbeitung, Vervielfältigung, etc.) sowie die zur korrekten Urheberbezeichnung notwendigen Daten vorliegen. LBA ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, vom Auftraggeber diesbezügliche Nachweise einzufordern. LBA ist berechtigt, bei nach Ansicht von LBA nicht zweifelsfrei geklärter Rechtesituation, die weitere Ausführung des vereinbarten Auftrages zu verweigern, ohne dass der Auftraggeber daraus Ersatzansprüche ableiten könnte. Wird LBA wegen solchen Rechtsverletzungen von Dritten in Anspruch genommen, ist der Auftraggeber verpflichtet, LBA vollkommen schad- und klaglos zu halten.

3.6.     Der Auftraggeber ist insbesondere für die Sicherung seiner Daten, insbesondere auch vor Installations-, Wartungs- oder sonstige Arbeiten durch LBA verantwortlich.

3.7.     Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

4. Vertragsdauer:

4.1.       Das Vertragsverhältnis wird bei erstmaliger Zertifizierung als Leitbetrieb befristet für 24 Monate abgeschlossen und verlängert sich automatisch jeweils um weitere 24 Monate, sofern nicht binnen 6 Monaten vor Vertragsende die Kündigung an die Leitbetriebe GmbH zugestellt wird. Der Rezertifizierungsbeitrag ist wertgesichert und erhöht oder verringert sich im gleichen Verhältnis, in welchem der von der Bundesanstalt Statistik Austria in Wien veröffentlichte Index der Verbraucherpreise 2020 eine Änderung erfährt. Ausgangsbasis für die Berechnung ist die von September des vergangenen Jahres bis September des aktuellen Jahres verlautbarte Indexzahl. Die für die Neuberechnung des Beitrages herangezogene Indexzahl und der so errechnete Beitrag bilden dann die neue Ausgangsbasis für die weitere Berechnung der Wertsicherung. Die Erfüllung der Rezertifzierungskriterien ist Voraussetzung für die Vertragsverlängerung.

4.2.       LBA ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen für einen Auftraggeber unverzüglich und ohne Ankündigung zu unterbrechen, wenn LBA Umstände bekannt werden, die eine Ablehnung der Begründung des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber gerechtfertigt hätten die oder deren Folgen zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens noch andauern.

Bei Verdacht des Missbrauchs, Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Auflagen, oder wenn der Auftraggeber wesentliche vertragliche Pflichten verletzt, kann ebenso das Vertragsverhältnis unverzüglich und ohne Ankündigung unterbrochen werden.

4.3.       LBA ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden, wenn Umstände laut 4.2. vorliegen, über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, oder der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht auch noch 14 Tage nach erfolgter Mahnung in Verzug ist.

4.4.       LBA steht die Entscheidung frei, ob das Vertragsverhältnis und dessen inkludierte Leistungen im Fall einer Unterbrechung nach 4.2. wieder aufgenommen werden, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind und der Auftraggeber die Kosten der Wiedereinschaltung ersetzt hat. Die Unterbrechung der Leistungserbringung nach 4.2. befreit den Auftraggeber nicht von seiner Entgeltszahlungspflicht.

4.5.       Im Falle eines Rücktritts sind bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen unbeschadet der Schadenersatzansprüche von LBA vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen.

4.6.       Der Auftraggeber verzichtet für die Dauer von 24 Monaten auf den Ausspruch der Kündigung.

4.7.      LBA hat das Recht, den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten zu kündigen. LBA hat ferner das Recht, den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung zu kündigen, sofern der Auftraggeber oder seine Leute ein Verhalten setzen, dass mit dem Haltungskodex der LBA nicht in Vereinbarung zu bringen ist.

5. Nutzungs- und Urheberrechte:

5.1.     LBA ist Inhaberin der Wortbildmarke „Leitbetriebe Austria“. LBA ist die alleinige Inhaberin sämtlicher  Kennzeichenrechte sowie sämtlicher Urheber- und Verwertungsrechte, insbesondere somit der Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Bearbeitungsrechte an der Wortbildmarke „Leitbetriebe Austria“.

5.2.     Dem Auftraggeber (Lizenznehmer) ist die Verwendung der Wortbildmarke „Leitbetriebe Austria“ ausschließlich für den Zeitraum der aufrechten Vertragsbeziehung in Form einer Netzwerkpartnerschaft gestattet. Nach Beendigung der Netzwerkpartnerschaft ist der Lizenznehmer berechtigt, die Wortbildmarke für die Dauer von längstens drei Monaten nach Beendigung der Partnerschaft im bisherigen Umfang weiter zu benutzen. Nach Ende der Nutzungsberechtigung hat der Lizenznehmer auf eigene Kosten dafür Sorge zu tragen, dass eine weitere Verwendung der Wortbildmarke „Leitbetriebe Austria“ durch ihn unterbleibt und noch in seiner Verfügungsmacht stehende Vervielfältigungsstücke oder Kopien (sei es körperlicher oder elektronischer Art) vernichtet werden. Im Eigentum der LBA stehende Gegenstände sind unverzüglich zurückzustellen.

5.3.     Netzwerkpartner dürfen die Marke im geschäftlichen Verkehr „als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen, sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen (z.B. Homepage, Marketingunterlagen)“ verwenden. Die konkrete Verwendung ist von einer gesonderten Zustimmung der LBA abhängig, die als erteilt gilt, wenn der Netzwerkpartner LBA eine konkrete beabsichtigte Verwendung nachweislich schriftlich zur Kenntnis bringt und LBA dagegen nicht binnen 14 Tagen Widerspruch erhebt. Die Verwendung der Wortbildmarke „Leitbetriebe Austria“ zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen Erzeugnissen ist jedenfalls unzulässig.

5.4. Der Auftraggeber versichert, sagt zu und leistet Gewähr dafür, dass er für sämtliche der LBA überlassene Daten, insbesondere aber nicht ausschließlich Fotos und Videos, die erforderlichen Rechte, insbesondere aber nicht ausschließlich die Nutzungs- und Verfügungsrechte hat und hält LBA diesbezüglich insbesondere aber nicht ausschließlich für den Fall der Geltendmachung von Rechten durch Dritte schad- und klaglos.

6. Termine:

6.1.     Die verbindliche Vereinbarung von Fristen und Terminen ist nur in Schriftform möglich. Im Fall der Nichteinhaltung von vereinbarten Terminen von LBA hat der Auftraggeber LBA eine angemessene, in jedem Fall aber zumindest 14-tägige Nachfrist zu gewähren. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines eingeschriebenen Mahnschreibens an LBA.

6.2.     Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse, insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern bei LBA, welche die Einhaltung des Liefertermins unzumutbar erschweren, entbinden LBA von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (zum Beispiel Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen) in Verzug ist. In diesen Fällen wird der vereinbarte Termin jedenfalls zumindest im Ausmaß des Verzuges verschoben.

7. Honorar:

7.1.     Alle Preise verstehen sich in EURO und ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag.

7.2.     Vom vereinbarten Honorar sind nur die ausdrücklich im Leistungsangebot aufgezählten Leistungen von LBA erfasst; sämtliche darin nicht ausdrücklich aufgezählte Leistungen sind durch den Auftraggeber gesondert zu entlohnen. Die dafür anfallenden Kosten ist dem jeweiligen Angebot zu entnehmen. Zusätzlich sind alle LBA dabei erwachsenden Barauslagen vom Auftraggeber zu ersetzen.

7.3.     Die Netzwerkpartnerschaft bietet die Möglichkeit Mit-Gastgeber bei Events zu sein. Hiefür zusätzlich anfallende Kosten sind von dem Auftraggeber zu übernehmen.

7.4.     LBA ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes aliquote Vorschüsse zu verlangen bzw. Teilleistungen zu verrechnen.

7.5.     Kostenvoranschläge von LBA sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die ursprünglich von LBA schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15% übersteigen, hat LBA den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinzuweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Woche nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht.

8.  Zahlung:

8.1.     Die Rechnungen von LBA sind ohne Skonto/ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten die zwischen Unternehmen gültigen gesetzlichen Zinsen als vereinbart.

8.2.     Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.

8.3.     Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers gem. P 4.3. kann LBA sämtliche, auch im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen, vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz für entstandene Kosten und entgangenen Gewinn fordern. LBA ist in diesem Fall auch berechtigt, die Imagepositionierung zu entfernen sowie Programme, Websites und andere Leistungen zu sperren. Insbesondere erlöschen damit auch sämtlicher Nutzungsrechte des Auftraggebers (Lizenznehmers) gem. den P 3. und 5. dieser AGB mit sofortiger Wirkung.

8.4.     Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Forderungen gegen Forderungen von LBA aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von LBA schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen.

9. Gewährleistung und Schadenersatz:

9.1.     Der Auftraggeber hat alle Dienstleistungen unverzüglich nach Bekanntgabe der Fertigstellung zu überprüfen und allfällige Mängel binnen 14 Tagen nach Leistung der LBA schriftlich zu rügen. Die Beweislastumkehr zu Lasten von LBA ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Auftraggeber zu beweisen. Mangels rechtzeitiger Mängelrüge gilt die Leistung, die durch LBA erbracht wurde, als genehmigt. Die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsbehelfen beträgt sechs Monate. Sollte ein Austausch oder eine Verbesserung der mangelhaften Leistung nicht möglich oder tunlich sein, beschränken sich die Gewährleistungsbehelfe auf eine entsprechende Minderung des Auftragswertes, vorausgesetzt der Mangel hat eine grobe Beeinträchtigung des Unternehmens des Auftraggebers zur Folge. Schadenersatzansprüche sind binnen sechs Monaten bei sonstigem Ausschluss schriftlich geltend zu machen. LBA haftet jedoch ausschließlich für Schäden, die von LBA nachweislich, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden; eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, ist ebenfalls ausgeschlossen. Jedenfalls ist die Höhe des Schadenersatzanspruches mit der Höhe des Auftragswertes beschränkt.

Allgemeines

1.2.     Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden oder Vorbehalte dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Schriftformerfordernis.

1.3.     Von diesem Vertrag abweichende Bedingungen oder entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von LBA ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

1.4.     Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit, Gültigkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsteile verpflichten sich in diesem Fall, die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.

10. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Rechtswahl/Vertragssprache

10.1. Erfüllungsort ist der Sitz von LBA.

10.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht in Wien.

10.3. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und LBA ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (zum Beispiel IPRG, IVO etc.) anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

10.4. Die Vertragssprache ist Deutsch.

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