Barbara Fahringer-Postl © Vanessa Hartmann-Gnong

BDO: Ausweitung der steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden

Steuern. Neuerungen durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz

Spenden sind als freiwillige Zuwendungen grundsätzlich der „privaten Einkommensverwendung“ zuzurechnen und nicht steuerlich abzugsfähig. Spenden an bestimmte „spendenbegünstigte Einrichtungen“ waren aber bisher sehr wohl (bis zu 10% des steuerpflichtigen Einkommens) als Betriebs- oder Sonderausgabe abzugsfähig, was zu einer Reduzierung der Steuerlast bei dem:der Spender:in führt. Mit dem mit 1.1.2024 in Kraft getretenen Gemeinnützigkeitsreformgesetz steht nunmehr allen gemeinnützigen Einrichtungen die Möglichkeit offen, beim Finanzamt die Spendenbegünstigung zu beantragen.

„Für Unternehmen, aber auch Privatpersonen eröffnen sich durch die Spendenabsetzbarkeit nicht nur die Chancen, das eigene soziale Engagement zu stärken, sondern auch steuerliche Vorteile zu nutzen“, erklärt Mag. Barbara Fahringer-Postl, Partnerin bei BDO.

Begünstigte Einrichtungen
Zu den spendenbegünstigten Einrichtungen zählen einerseits die im Gesetz ausdrücklich aufgezählten Einrichtungen, wie u.a. Universitäten, Fachhochschulen, pädagogische Hochschulen, die freiwilligen Feuerwehren sowie z.B. die Österreichische Nationalbibliothek oder österreichische Museen von Körperschaften öffentlichen Rechts. Andererseits können aber auch Einrichtungen begünstigt sein, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen und beim Finanzamt einen Antrag auf Zuerkennung der Spendenbegünstigung gestellt haben.

Bislang waren neben den im Gesetz aufgezählten Einrichtungen nur Einrichtungen spendenbegünstigt, die mildtätigen Zwecken bzw. Zwecken des Umweltschutzes, der Kunst und Kultur oder Forschung und Lehre an Hochschulen dienen. Kunst- und Kultureinrichtungen mussten außerdem Empfänger von öffentlichen Fördermitteln sein, die in der Transparenzdatenbank des Bundes eingetragen waren.

Durch die Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit auf alle gemeinnützigen Zwecke können nun auch Spenden an gemeinnützige Bildungs-, Sport-, Kultur- oder Tierschutzorganisationen steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Einrichtungen beim Finanzamt einen Antrag auf Spendenbegünstigung gestellt haben und zum Zeitpunkt der Spende in der Liste begünstigter Einrichtungen (für Spenden und Kirchenbeiträge) auf der Website des BMF aufscheinen.

Durch die Neuerungen sind nun auch Spenden an öffentliche Kindergärten, Schulen und Musikschulen abzugsfähig.

Allen anderen gemeinnützigen Bildungseinrichtungen (Privatkindergärten, Privatschulen, Berufsausbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen) steht die Möglichkeit offen, beim Finanzamt einen Antrag auf Spendenbegünstigung zu stellen.

Zu beachten ist, dass nur echte Spenden steuerlich absetzbar sind. Mitgliedsbeiträge, Schulgelder oder Kostensätze sind keine Spenden und daher nicht steuerlich abzugsfähig.

Spenden von Unternehmen sind sowohl als Geldspenden als auch in Form von Sachspenden als Betriebsaufgabe abzugsfähig. Spenden von Privatpersonen sind primär nur als Geldspenden steuerlich abzugsfähig. Sachspenden können nur abgesetzt werden, wenn sie an bestimmte Einrichtungen gehen.

Win-win-Situation
„Die Neuerungen schaffen eine Win-win-Situation für Unternehmen und Privatpersonen in Österreich“, betont die Expertin. Durch gezielte Spenden können nicht nur gesellschaftliche Herausforderungen wie z.B. jene im Bildungsbereich angegangen werden, sondern der:die Spender:in genießt dadurch auch steuerliche Vorteile.

Gerne beraten wir Spender:innen und gemeinnützige Organisationen bei der steueroptimalen Ausgestaltung bzw. bei der Beantragung der Spendenbegünstigung.

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