Die Corona-Kurzarbeit hat in den letzten Wochen viele Arbeitsplätze gesichert. In der Lohnverrechnung waren jedoch viele Fragen ungeklärt, so dass eine endgültige Abrechnung der Kurzarbeitsunterstützung nur schwer möglich war. Das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend hat gemeinsam mit Fachexperten einen Personalverrechnungsleitfadens zur endgültigen Abrechnung der Kurzarbeit erstellt. Wolfgang Höfle, Partner bei TPA Steuerberatung, hat bei der Erstellung dieses Personalverrechnungsleitfadens (hier zu finden: Leitfaden Kurzarbeit ) mitgewirkt.
Ab 1. Oktober 2020 kann die Corona-Kurzarbeit um weitere sechs Monate verlängert werden („Phase 3“).
Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:
1) Neue zulässige Mindest- und Höchstarbeitszeit
Die bisherige Mindestarbeitszeit wird von 10% auf 30% angehoben. In Sonderfällen kann mit Zustimmung der Sozialpartner eine Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit vereinbart werden. Es dürfen 20% bis 70% Ausfallstunden geltend gemacht werden oder umgekehrt ausgedrückt: Der Arbeitszeitrahmen beträgt mindestens 30% bis 80%.
2) Nettoersatzrate
Die Nettoersatzrate für die Beschäftigten in Höhe von 80/85/90 % sowie die von den Dienstgebern einzuhaltende Behaltefrist im Ausmaß von einem Monat nach Ende der Kurzarbeit bleiben unverändert.
Achtung: Entgeltanpassungen wie kollektivvertragliche Erhöhungen, Biennalsprünge etc. sind in der Phase 3 der Kurzarbeit bei der Ermittlung des garantierten Mindestentgeltes zu berücksichtigen.
3) Neues standardisiertes Verfahren zur Überprüfung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten
Mittels dieses neu eingeführten Kontrollinstrumentes soll Missbrauchsfällen bereits im Prozess der Antragsgenehmigung vorgebeugt werden. Dienstgeber haben der zwingend beizubringenden Sozialpartnervereinbarung fortan eine Prognose zur wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens während der Dauer der Corona-Kurzarbeit „Phase 3“ beizulegen. Die Prüfung von Kennzahlen der Vergangenheit soll durch externe Dritte (z.B. Steuerberater) erfolgen.
4) Neue Weiterbildungsbereitschaft während „Phase 3“
Während kurzarbeitsbedingten Nicht-Arbeitszeiten soll für Dienstnehmer eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft bestehen. Die Weiterbildung wird durch das AMS gemeinsam mit dem Dienstgeber abgewickelt und kann jederzeit beginnen sowie bei Beschäftigungsbedarf des Dienstgebers unterbrochen und innerhalb von 18 Monaten nachgeholt werden.
5) Lehrlingsausbildung während Kurzarbeit sichergestellt
Es wurden Vorkehrungen getroffen, um die Lehrlingsausbildung auch in Betrieben zu sichern, die sich lange in Kurzarbeit befinden. Für Lehrlinge ist jedoch nur mehr eine 50%-Reduktion der Arbeitszeit möglich.
Die neuen Muster-Sozialpartnervereinbarungen werden voraussichtlich nächste oder übernächste Woche auf der Homepage des AMS veröffentlicht. Die Antragstellung für die Phase 3 wird wieder rückwirkend möglich sein.
Hinweise zur bisherigen Corona-Kurzarbeit:
Die derzeit laufende „Phase 2“ der Corona-Kurzarbeit kann bis Ende September 2020 verlängert werden. Hierzu ist die geltende Sozialpartnervereinbarung (Betriebsvereinbarung bzw. Einzelvereinbarung) für die „Phase 2“ um das Enddatum bis zum 30.9.2020 zu erstrecken. Die Summe der Normalarbeitszeitstunden und die Summe der voraussichtlichen Ausfallstunden sind entsprechend anzupassen.
Das AMS stellt in der Bundesrichtlinie zur Kurzarbeitsbeihilfe fest, dass nur jene Dienstnehmer/Lehrlinge von einem COVID-19 Kurzarbeitsprojekt umfasst sein dürfen, für die bereits vor Beginn der Kurzarbeit ein vollentlohnter Kalendermonat nachgewiesen werden kann. Da dies im März 2020 und April 2020 noch nicht abschließend geklärt war, wurden diese Dienstnehmer/Lehrlinge oft in den Kurzarbeitsantrag aufgenommen, die Förderung jedoch erst nach Ablauf eines Monats gewährt. Für diesen Personenkreis kann nunmehr rückwirkend ein neues, gesondertes Erstbegehren mit Sozialpartnervereinbarung und entsprechend geänderten Datum des Kurzarbeitsbeginns eingereicht werden. Hierzu ist dem zuständigen AMS bis spätestens 30. September 2020 eine entsprechende neue Sozialpartnervereinbarung samt neuer Abrechnungsdatei, Durchführungsbericht, Nachweis eines vollentlohnten (Kalender)Monats und einem Lohnkontoauszug vorzuweisen. Andernfalls ist die unrechtmäßig bezogene COVID-19-Förderung zurückzuzahlen.