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BDO: Steuerliche Optimierung zum Jahresende

Das Jahr 2024 neigt sich dem Ende zu. Höchste Zeit, das Jahresergebnis steuerlich zu optimieren! Dr. Karl Stückler, Partner bei BDO, zeigt Maßnahmen auf, mit denen Sie als Unternehmer:in unkompliziert Steuern sparen können.

Wien, November 2024. „Klassiker der Optimierung der steuerlichen Bemessungsgrundlage sind die Halbjahresabschreibung und die Absetzung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG)“, er- klärt der Experte. Wenn nämlich ein Wirtschaftsgut noch vor Jahresende in Betrieb genom- men wird, kann die Halbjahresabschreibung geltend gemacht werden, auch wenn die Rech- nung für die Anschaffung erst im kommenden Jahr bezahlt wird. Anlagevermögen mit Anschaf- fungskosten von bis zu EUR 1.000 kann wahlweise als GWG sogar sofort zur Gänze abgeschrie- ben werden. Weitere Themen, die hinsichtlich einer optimalen Gestaltung Ihr Augenmerk ver- dienen, sind der Gewinnfreibetrag, der (ökologische) Investitionsfreibetrag sowie die Spen- denabsetzbarkeit:

Gewinnfreibetrag
Natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften steht der Gewinnfreibetrag zu. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:

GrundfreibetragInvestitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Bis zu einem Gewinn von EUR 33.000 15% des Gewinns (maximal EUR 4.950).Gewinnanteile zwischen EUR 33.000 und EUR 178.000: 13% des Gewinns Gewinnanteile zwischen EUR 178.000 und EUR 353.000: 7% des Gewinns Gewinnanteile zwischen EUR 353.000 und EUR 583.000: 4,50% des Gewinns
Kein InvestitionserfordernisAnschaffung von abnutzbaren körperlichen Anla- gengütern oder bestimmter Wertpapiere mit ei- ner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren
Automatische Berücksichtigung in der SteuererklärungNachweis in der Steuererklärung

Für die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags muss die Investition noch im Jahr 2024 getätigt werden.

Investitionsfreibetrag
Der Investitionsfreibetrag (kurz IFB) steht natürlichen und juristischen Personen mit betrieblichen Einkünften zu, somit – anders als beim Gewinnfreibetrag – auch Kapitalgesellschaften. Der Investitionsfreibetrag beträgt grundsätzlich 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Er kann grundsätzlich für alle Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens geltend gemacht werden, sofern die Nutzungsdauer mindestens vier Jahre beträgt. Für Investitionen im Bereich der Ökologisierung (z.B. Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen, Fernwärmevorrichtungen und E-KFZ) erhöht sich der IFB auf 15%.
Pro Betrieb und Wirtschaftsjahr steht der Investitionsfreibetrag höchstens für Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von EUR 1.000.000 zu.
Kein IFB steht beispielsweise für Anlagen zu, die fossile Energieträger direkt nutzen (z.B. Ölheizung) oder die gebraucht erworben wurden. Wird für ein Wirtschaftsgut der IFB genutzt, ist eine zusätzliche Nutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags ausgeschlossen und um- gekehrt. Achten Sie daher darauf, welche dieser zwei Steuerbegünstigungen in Ihrem Fall besser ist, wenn beide möglich sind.

Teilweise oder vollständig absetzbare Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben (z.B. an Universitäten), an Museen sowie an die Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände in ganz Österreich sind steuerlich abzugsfähig. Gleiches gilt für Spenden an Vereine und andere Einrichtungen, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, oder für diese Zwecke Spenden sammeln, wenn sie als begünstigte Einrichtung anerkannt und in der Liste der spen- denbegünstigten Einrichtungen eingetragen sind. Durch die seit 2023 gültige allgemeine Erwei- terung auf Gemeinnützigkeit können somit auch Sport-, Bildungs- und Jugendförderungsorgani- sationen spendenbegünstigt sein. Spenden sind der Höhe nach bis zu maximal 10% des Gewinns vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrags steuerlich absetzbar.
Für Spenden von Lebensmitteln und nicht alkoholischen Getränken an spendenbegünstigte Einrichtungen sind seit 1.8.2024 Steuerbegünstigungen anwendbar, damit sie keine Ertragsteuer- und Umsatzsteuerbelastungen auslösen.

Katastrophenfälle
Aufwendungen im Zusammenhang mit Katastrophenfällen (z.B. Hochwasser-, Vermurungs- oder Sturmschäden) sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Darunter fallen insbesondere Kosten der Beseitigung unmittelbarer Katastrophenfolgen, Kosten der Reparatur und Sanierung beschädig- ter Wirtschaftsgüter sowie der (teilweisen) Entwertung von betrieblichen Wirtschaftsgütern. Zu beachten ist, dass steuerfreie Zuwendungen von Dritten die abzugsfähigen Aufwendungen reduzieren, auch wenn sie erst in späteren Jahren ausbezahlt werden.„Zusammengefasst gibt es einige Möglichkeiten, um das steuerliche Jahresergebnis zu optimieren. Allerdings ist stets der Einzelfall zu betrachten, um die beste Lösung zu finden“, betont Karl Stückler.

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