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update zur COVID-19-kurzarbeit – phase 3 beschlossen

Während sich die Unternehmen noch in der Abwicklung und Abrechnung der derzeitigen Kurzarbeitsphasen befinden, wurde die Phase 3 der Kurzarbeit beschlossen. Mit Verlängerungsmöglichkeit ab 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 geht das COVID-19-Kurzarbeitsmodell in die dritte Runde und bildet eine Mischung zwischen alt Bekanntem aus Phase 1 und 2 und neuen Regelungen.

Weiters wurde seitens des AMS die Berechnungsmethode der Kurzarbeitsbeihilfe rückwirkend mit 1. Juni 2020 angepasst. Diese Berechnungslogik bringt gerade bei einer geringeren Anzahl an Ausfallsstunden und bei Bezügen über der Höchstbeitragsgrundlage im Gegensatz zu Phase 1 empfindlich niedrigere Beihilfen.

Phase 3 – Verlängerungsmodell Kurzarbeit

1 Arbeitszeit 
Die Arbeitszeit kann in Phase 3 nur mehr auf bis zu 30 % reduziert werden und darf maximal 80 % der bisherigen Normalarbeitszeit betragen. In Phase 1 und 2 war noch eine Reduktion auf bis zu 10 % der Arbeitszeit möglich sowie eine maximale Arbeitszeit von 90 %. Eine Unterschreitung der Arbeitszeit unter 
30 % kann in Sonderfällen mittels Genehmigung der Sozialpartner umgesetzt werden. Wie diese Sonderfälle definiert werden, bleibt abzuwarten.

2 Nettoersatzrate 
Die Nettoersatzrate in Höhe von 80/85/90 % bleibt für die Beschäftigten ebenso weiterhin aufrecht, wie die Behaltefrist für die Dienstgeber ein Monat nach Ende der Kurzarbeit. Ab 1. Oktober 2020 werden allerdings Lohn-/Gehaltserhöhungen (zB KV-Anpassungen, Biennalsprünge) im Gegensatz zu den Vorgängermodellen bei der Vergütung der Kurzarbeit berücksichtigt (dynamische Betrachtungsweise).

3 Standardisiertes Verfahren zur Überprüfung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten
Um Missbrauchsfällen im Rahmen der Kurzarbeit vorzubeugen, wurde für Phase 3 neu eingeführt, dass im Rahmen der Verlängerung der Kurzarbeit eine Prognoserechnung des Unternehmens unter Berücksichtigung der geplanten wirtschaftlichen Entwicklung der Sozialpartnervereinbarung beizulegen ist. Bisher wurden noch keine Regelungen über den erforderlichen Detaillierungsgrad der Planungsrechnung und den zu prognostizierenden Planungszeitraum veröffentlicht.

4 Weiterbildungsbereitschaft während der Kurzarbeit 
Für Dienstnehmer besteht während der Nicht-Arbeitszeit eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft. Die Nicht-Arbeitszeit umfasst die vom AMS durch die Kurzarbeitsbeihilfe vergütete Ausfallszeit. Die Weiterbildung wird vom AMS gemeinsam mit dem Unternehmen durchgeführt. Sofern ein Arbeitsbedarf durch das Unternehmen vorliegt und die Weiterbildungsmaßnahmen dadurch unterbrochen werden, können diese innerhalb von 18 Monaten nachgeholt werden.

Auswirkung und Änderung Kurzarbeitsbeihilfe ab 1. Juni 2020
In der bisherigen Logik zur Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe war die Anzahl der Ausfallsstunden mit dem individuellen Pauschalsatz des Dienstnehmers zu multiplizieren (Pauschalsatzmethode in Phase 1), wobei die Personalkostenersparnis durch die Reduktion der Bruttobezüge in der Kurzarbeit nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Da sich bei höherer Arbeitsleistung durch das Prinzip der Nettoersatzrate eine überproportionale Reduktion der Personalkosten ergab, führte diese Berechnungsmethode bei geringen Ausfallsstunden in manchen Fällen zu einer Überförderung. Für Phase 2 der COVID-19-Kurzarbeit wurde die Berechnungslogik daher auf die Differenzmethode umgestellt. Die Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe bemisst sich nun an der Höhe der Kurzarbeitsunterstützung, die sich aus der Differenz zwischen dem zu gewährenden Mindestbruttoentgelt und dem auf Grund von geleisteten Arbeitsstunden sowie Entgeltfortzahlungsansprüchen gebührenden Entgelt ergibt. Weiterhin umfasst die Kurzarbeitsbeihilfe die Kosten für anteilige Sonderzahlungen und die vom Arbeitgeber zu tragenden Lohnnebenkosten.

Beispiel:

Bei einem Bruttobezug vor Kurzarbeit in Höhe von EUR 3.000,00 und einem Arbeitsausfall von 25 % betrug die Kurzarbeitsbeihilfe nach der Pauschalsatzmethode EUR 934,92 (42 Stunden bei einer 38,5 Stunden-Woche). Nach der Differenzmethode beträgt die Kurzarbeitsbeihilfe dagegen nur EUR 455,00. Bei einem Arbeitsausfall von 90 % (150 Stunden bei einer 38,5-Stunden-Woche) ist die Differenz zwischen den beiden Methoden hingegen deutlich geringer (EUR 3.339,00 gegenüber EUR 3.345,98).

Neu ist weiters, dass die Kurzarbeitsbeihilfe für Entgeltanteile über der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage  
(EUR 5.370,00) nicht mehr gebührt. Übersteigen die für die tatsächliche Arbeitsleistung und Entgeltfortzahlung zustehenden Bezüge bereits die Höchstbeitragsgrundlage, gebührt keine Kurzarbeitsbeihilfe mehr.

Für Details bzw Fragen stehen wir Ihnen gerne wie gewohnt als Diskussionspartner zur Verfügung und unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung Ihrer Anliegen.

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