Wien – Nach Bekanntwerden der ersten Covid-19-Infektionen in Österreich ist es auch für heimische Betriebe an der Zeit sich Gedanken um die Maßnahmen für den Ernstfall zu machen. Der Experte für Sozial-, Arbeitsrecht und Lohnsteuer des renommierten Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmens TPA, Wolfgang Höfle, fasst übersichtlich zusammen, wie die Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgestaltet sind.
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht dazu verpflichtet, das Risiko einer Ansteckung von Arbeitnehmern durch präventive Schutzmaßnahmen bestmöglich zu verhindern. Dies kann z.B. durch die Zurverfügungstellung von Desinfektionsmitteln, Hygienehinweise, Tipps zum Verhalten bei Dienstreisen o.ä. erfolgen. Schutzmasken muss der Arbeitgeber allerdings nur in besonderen Fällen (bei erhöhtem Ansteckungsrisiko) zur Verfügung stellen, so z.B. bei Beschäftigungen in Krankenhäusern oder für Dienstreisen in Risikogebiete.
Fernbleiben vom Dienst
Arbeitnehmer sind nicht automatisch berechtigt, aus Angst vor einer Ansteckung einfach zu Hause zu bleiben. Ein Fernbleiben von der Arbeit wäre nur dann gerechtfertigt, wenn ein objektiv nachvollziehbares Risiko besteht, sich bei der Arbeit mit dem Corona-Virus anzustecken (z.B. im Falle von bereits erfolgten Ansteckungen im unmittelbaren Arbeitsumfeld des Arbeitnehmers).
Verweigerung von Auslandsdienstreisen
Bezüglich Dienstreisen ins Ausland (insbesondere nach China) besteht ein Verweigerungsrecht des Arbeitnehmers dann, wenn durch die Auslandsreise die Gesundheit des Arbeitnehmers mit überdurchschnittlich hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet wird. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Dienstreise in ein Gebiet erfolgen soll, für das eine Reisewarnung des Außenministeriums besteht.
Behördliche Quarantäne
Wenn ein Arbeitnehmer wegen des Verdachts auf Ansteckung mit dem Coronavirus durch die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) unter Quarantäne gestellt wird und dadurch nicht zum Dienst erscheinen kann, sieht das Epidemiegesetz vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen muss (Bemessung des Entgelts nach dem Ausfallsprinzip). Der Bund hat dem Arbeitgeber die an den Arbeitnehmer geleistete Entgeltfortzahlung sowie die darauf entfallenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung zu ersetzen. Dazu ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein entsprechender Antrag zu stellen.
Weitere Informationen finden Sie auf unseren Websites: www.tpa-group.at und www.tpa-group.com
Titelfoto: Wolfgang Höfle, Experte für Arbeitsrecht und Partner bei TPA
Fotocredit: Christoph Meissner