Die Revolution der Arbeitskultur – Arbeit und Abenteuer im Einklang
Mobiles Arbeiten erfreut sich insbesondere bei jüngeren Arbeitnehmenden immer größerer Beliebtheit. Dank zunehmender Digitalisierung und der guten Remote-Work-Erfahrungen der letzten Jahre erweitert sich der Trend sukzessive. Viele Mitarbeitende möchten ihre Arbeit nicht nur im Inland örtlich flexibel, sondern vom Ausland aus erbringen, wodurch die traditionelle Trennung zwischen Arbeit (work) und Urlaub (vacation) zunehmend verschwimmt: Bei der sog. „Workation“ handelt es sich um eine Kombination aus Arbeit und Urlaub. Dieser flexible Ansatz kann auch für Unternehmen attraktiv sein, da die Employer Brand gestärkt und talentierte Mitarbeitende angezogen werden. Es gilt jedoch auch, arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Aspekte zu beachten.
Positive Auswirkungen auf die Employer Brand
Aus der Perspektive des Employer Brandings stellt Workation eine innovative und attraktive Option dar, um Talente anzuziehen, zu motivieren und langfristig zu binden. Diese Arbeitsform fördert eine gute Work-Leisure-Balance und damit die Mitarbeiterbindung.
Indem Unternehmen ihren Mitarbeitenden die Möglichkeit bieten, ihre Arbeit von außergewöhnlichen Orten aus zu erledigen, schaffen sie eine positive Arbeitsumgebung, die Kreativität und Produktivität fördert und sie signalisieren gleichzeitig Wertschätzung und Vertrauen. Dies kann zu einer höheren Mitarbeiterzufriedenheit und gesteigertem Engagement beitragen. Team-Workations bieten die Chance, sich auf eine andere Art und Weise kennenzulernen und ein tieferes Verständnis für die gemeinsamen Ziele und Werte des Unternehmens zu entwickeln. Workation kann so dazu beitragen, das Image eines Unternehmens als innovativer Arbeitgebender zu stärken, der bereit ist, über herkömmliche Arbeitsmodelle hinauszudenken und sich als offen für flexible Lösungen zu präsentieren. Dies spricht vor allem junge Fachkräfte an, die Wert auf Flexibilität, Abwechslung, ein ausgeglichenes Leben und eine sinnstiftende Tätigkeit legen und die klassische 9-to-5-Arbeitszeit als überholt ansehen.
Gleichzeitig ist es jedoch wichtig, klare Richtlinien und Kommunikationswege festzulegen, um sicherzustellen, dass die Erwartungen beider Seiten erfüllt werden. So sollte genau festgelegt werden, wann und wie viel gearbeitet wird und wie viel der Zeit tatsächlich als Urlaub konsumiert wird. Die Modelle können hier recht unterschiedlich aussehen und sollten möglichst flexibel und individuell gestaltet werden.
Um die Wirksamkeit zu überprüfen, bietet es sich an, entsprechende Performance-Ziele zu formulieren. Zudem muss sichergestellt werden können, dass Infrastruktur und Technologie am Workation-Ort allen Anforderungen entsprechen, um reibungslose Arbeitsabläufe zu gewährleisten. Zu definieren gilt es auch, welche Ausrüstung aus dem Büro mitgenommen werden darf und soll.
Wenn ortsunabhängiges Arbeiten erfolgreich umgesetzt wurde, gilt es diese Initiative auch nach innen und außen zu kommunizieren, um eine optimale Wirkung auf die Employer Brand zu erzielen.
Rechtliche Aspekte für ortsunabhängiges Arbeiten
Im österreichischen Recht sind bisher noch keine speziellen Regelungen zu Workation vorgesehen, sie gilt als eine Form der Telearbeit. Wie auch Home Office Tätigkeit muss Workation zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebendem vereinbart werden. Wir empfehlen, Aspekte wie Erreichbarkeit, räumlichen Geltungsbereich, zeitliche Befristung, Kostenersatz und Datenschutz im Vorhinein zu regeln.
Falls eine Workation im Ausland stattfindet, ist auch das anwendbare Arbeitsrecht zu beachten. Innerhalb der EU ist dies durch die Rom-I-VO geregelt. Ist die Workation von begrenzter Dauer und befindet sich der gewöhnliche Arbeitsort weiterhin in Österreich, kommen die österreichischen Regelungen zur Anwendung. Dennoch können unter bestimmten Umständen die nationalen Regelungen bzw. Arbeitnehmerschutzbestimmungen des Tätigkeitsstaats (z.B. Mindestentgelt, Höchstarbeitszeiten oder Ruhezeiten) zur Geltung kommen. Sollte die Workation außerhalb der EU stattfinden, sind aufenthalts- und beschäftigungsrechtliche Bestimmungen sowie sonstige Meldepflichten zu beachten.
Workation und Sozialversicherungsrecht
Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz regelt die Verordnung (EG) 883/2004, dass im Falle einer grenzüberschreitenden Tätigkeit nur das Sozialversicherungsecht eines Staates zur Anwendung kommt. Unter gewissen Voraussetzungen ist es weiterhin möglich, den gesetzlichen Vorschriften jenes Landes zu unterliegen, die vor der Workation galten. Als Nachweis für die Anwendbarkeit des österreichischen Sozialversicherungsrechts muss vor Antritt der Auslandstätigkeit eine A1-Bescheinigung beantragt werden.
Bei Workation in Drittstaaten sollten bereits im Vorfeld Informationen darüber eingeholt werden, ob ein zwischenstaatliches Abkommen zwischen Österreich und dem Zielland besteht. Sollte kein bilaterales Abkommen bestehen, kann im Zielland eine zusätzliche Sozialversicherungspflicht bestehen.
Steuerlich zu beachtende Aspekte für ortsunabhängiges Arbeiten
Sind die Arbeitnehmenden in Österreich steuerlich ansässig, verfügt Österreich grundsätzlich über das Besteuerungsrecht für das Welteinkommen. Findet die Workation im Ausland statt, muss das mit Österreich abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) für die Beurteilung der steuerlichen Konsequenzen herangezogen werden.
Sind die Arbeitnehmenden in Österreich ansässig und haben im ausländischen Tätigkeitsstaat weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, unterliegen diese in der Regel weiterhin nur der Besteuerung in Österreich, wenn sich der Aufenthalt auf nicht mehr als 183 Tage innerhalb eines 12-Monatszeitraums im Tätigkeitsstaat beläuft und das Gehalt weiterhin vom österreichischen Arbeitgebenden bezahlt wird.
Sind die Arbeitnehmenden jedoch über einen längeren Zeitraum parallel im Ausland und in Österreich tätig, sehen die DBA häufig eine Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen den Staaten auf Basis der Arbeitstage vor.
Weiters ist zu beachten, dass abhängig von der Art und Dauer der Tätigkeit auch das Risiko besteht, eine Betriebsstätte im Ausland zu begründen.
FAZIT
Zwar haben Arbeitnehmende grundsätzlich keinen Anspruch auf Workation, jedoch wird dadurch aus Employer Branding Perspektive die einzigartige Möglichkeit geboten, das Arbeitgeberimage eines Unternehmens zu stärken. Indem Unternehmen ihren Mitarbeitenden die Möglichkeit geben, an inspirierenden Orten zu arbeiten und gleichzeitig persönliche Erholung zu genießen, schaffen sie eine positive Arbeitsumgebung, die Mitarbeiterbindung, Mitarbeiterzufriedenheit und Engagement fördert. Workation kann somit zu einem wertvollen Instrument werden, um Talente anzuziehen und langfristig an das Unternehmen zu binden. Allerdings müssen aus arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht einige Aspekte im Vorfeld geklärt werden. Workation sollte also unbedingt gut und professionell vorbereitet werden, damit beide Seiten davon profitieren.
Workation, Employer Branding, Voraussetzungen für Workation
Mag. Katja Reichl, Partnerin bei BDO und Spezialistin für Global Mobility
Mit ihrer langjährigen Berufserfahrung in der Steuerberatung unterstützt sie Kundinnen und Kunden bei komplexen Fragestellungen mit internationalem Kontext. Neben der Vielzahl an nationalen Regelungen beachtet sie im internationalen Kontext selbstverständlich auch die jeweiligen internationalen Regelungen. Als Beraterin bringt sie diese Regelungen auf den Punkt und findet Lösungen für individuelle Fragestellungen.
Mag. Cornelia Schwaminger, Director bei BDO und Expertin für Recruiting und Employer Branding
Die Arbeit mit Menschen, das Verständnis für die Bedürfnisse der Kundinnen, das Herausfiltern der Interessen und Herausforderungen der Gesprächspartner und das Entwickeln von individuellen und bereichsübergreifenden Lösungen betreibt Cornelia Schwaminger mit der gleichen Passion und Zielorientierung, mit der sie auch ihre sportlichen (Lauf)Ziele verfolgt. Der Spaß am Job mit unterschiedlichen Charakteren und Themen kommt dabei selten zu kurz.