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Corona Krise: Steuern, Jahresabschluss, Gewinnausschüttungen – worauf ist zu achten?

Die Corona Virus Krise ist für die österreichischen Unternehmen dramatisch. Aber kann sie auch noch Auswirkungen auf die noch nicht festgestellten Jahresabschlüsse für das Wirtschaftsjahr 2019 haben? Können für die Steuererklärung 2019 noch Effekte erzielt werden? Kann die Krise die Ausschüttung des festgestellten Bilanzgewinn einschränken?

Eine Kurzanalyse von Kapitalgesellschaften und GmbH & Co KGs von DORDA.

 

Fragen und Antworten:

Sind die zu erwartenden wirtschaftlichen Folgen für das Unternehmen bereits im Jahresabschluss 2019 zu berücksichtigen?

Gemäß § 201 UGB sind Erkenntnisse oder Ereignisse, die nach dem Abschlussstichtag aber vor Abschlussfeststellung gewonnene wurden, im Jahresabschluss zu berücksichtigen. Wird nach dem Stichtag eine bessere Erkenntnis über Verhältnisse, die an sich schon zum Stichtag bestanden, gewonnen, so fließt diese Erkenntnis direkt in die Bewertung der Aktiva und Passiva zum Stichtag ein (sog. wertaufhellende Erkenntnisse).

Handelt es sich hingegen um Änderungen der Verhältnisse, die zeitlich erst nach dem Stichtag passierten, nach dem Abschlussstichtag (sog. wertbegründende Tatsachen) so sind diese nur im Lagebericht festzuhalten.

Da die Corona Krise zum 31.12.2019 in Österreich noch nicht begonnen hatte, werden ihre Auswirkungen daher wohl eher nur im Lagebericht zu berücksichtigen sein.

Aus steuerlicher Sicht ist  dieses Ergebnis in der jetzigen Situation der Unternehmen nachteilig, da wir in Österreich die Möglichkeit des Verlustrücktrages (anders als zB in manchen Bereichen in Deutschland) nicht zulassen. So wird trotz zu erwartender existentieller Verluste des Geschäftsjahres 2020, die Ertragsteuer für das Jahr 2019 in voller Höhe zu bezahlen sein. Diesbezüglich sollte der Gesetzgeber mE rasch Lösungen anbieten.

Schränkt die Coronakrise die Möglichkeit der Ausschüttung von Dividenden ein?

Wenn die Auswirkungen der wertaufhellenden Erkenntnisse auf Unternehmen wesentlich sind, ist von den verantwortlichen Organen zu prüfen, in wie weit eine Ausschüttung des Bilanzgewinns noch zulässig ist. Unzulässig wäre eine Ausschüttung insoweit, als die wertaufhellenden Erkenntnisse (also z.B. ein durch die Corona Krise entstehender Abwertungsbedarf) den im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn und die frei auflösbaren Rücklagen aufzehren würden.

Die Organe einer Kapitalgesellschaft müssen hier also vorsichtig agieren und sollten sich dazu allenfalls Rechtsberatung einholen.

Welche steuerlichen Erleichterungen bietet der Gesetzgeber den Unternehmen?

Einstweilen bietet das BMF in Erlassform nur erleichterten Zugang zur Herabsetzung von KöSt und ESt Vorauszahlungen, sowie die Möglichkeit von Stundungen. Gerne unterstützen wir Sie bei den entsprechenden Anträgen.

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