Reduzierung von Einwegplastik – neue EU-Richtlinie ab 2021

Der Vorschlag für die Richtlinie „über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt“ wurde vor kurzem durch das Europäische Parlament angenommen (KOM[2018] 340 final). Durch diese Richtlinie wird durch unterschiedlich intensive Maßnahmen die Nutzung von Einwegkunststoffartikeln beschränkt.
 
Gründe und Ziele des Richtlinien-Vorschlags
Hintergrund ist die ständige Zunahme der Menge an Plastikmüll in den Meeren mit negativen Auswirkungen auf die Ökosysteme und möglicherweise auch die menschliche Gesundheit. Bei 80 bis 85 % aller Meeresabfälle handelt es sich um Kunststoffe. Die Hälfte aller an Stränden vorgefundenen Meeresabfälle entfällt auf Einwegkunststoffe – daher konzentriert sich die Richtlinie auf die zehn am häufigsten vorzufindenden Einwegkunststoffartikel (wobei es ausreicht, wenn ein Artikel teilweise aus Kunststoff besteht) und auf Fanggeräte mit Kunststoffanteilen, die 27 %, zusammen rund 70 % der Meeresabfälle ausmachen.
 
Die Maßnahmen der Richtlinie und Geltungsbereich
Die von der Richtlinie umfassten Einwegkunststoffartikel werden in Anhang 1 aufgelistet. Überwiegend handelt es sich hierbei um unterschiedlichste Lebensmittelverpackungen und Einwegbesteck.
Die Verantwortung zur Erreichung der Ziele wird durch die Richtlinie vorwiegend den Mitgliedsstaaten überlassen. Die umzusetzenden Maßnahmen sind in den Artikeln 4 ff geregelt:

  • Artikel 4 verpflichtet die Mitgliedsstaaten Maßnahmen zu setzen, die zu einer spürbaren Verminderung des Verbrauchs an Lebensmittelverpackungen führen.
  • Artikel 5 beinhaltet Beschränkungen für die Vermarktung bestimmter Einwegkunststoffartikel, für die Alternativen auf dem Markt verfügbar sind.
  • Artikel 6 legt Anforderungen an das Produktdesign von Einwegkunststoff-Getränkebehältern fest, um sicherzustellen, dass ihre weitgehend aus Kunststoff bestehenden Deckel und Verschlüsse während der Verwendungsdauer am Behälter befestigt bleiben, damit diese nicht in die Umwelt gelangen.
  • Artikel 7 verpflichtet zu Kennzeichnungsvorschriften, um zu vermeiden, dass Einwegkunststoffartikel unsachgemäß entsorgt werden. Verbraucher sollen über die möglichen Auswirkungen einer unsachgemäßen Entsorgung und über die am besten geeigneten Entsorgungsmethoden informiert werden.
  • Artikel 9 verpflichtet die Mitgliedsstaaten ein Mindestziel von 90 % für die Getrenntsammlung von Einwegkunststoffgetränkeflaschen zu erreichen. Pfandsysteme werden als eine Möglichkeit der Erreichung dieses Ziels ausdrücklich genannt.
  • Artikel 10 verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Setzung von Maßnahmen, um die Verbraucher für die Auswirkungen der Vermüllung und einer unangemessenen Abfallentsorgung auf die Umwelt usw. zu sensibilisieren.

Auswirkungen in Österreich
Abzuwarten gilt es nun, welche konkreten Umsetzungsmaßnahmen in Österreich gesetzt werden – wird hier Österreich den eher hohen Standard im Bereich der Abfallwirtschaft beibehalten oder wird man, wie dies der Plan der vergangenen Regierung war, ein „Gold-Plating“ vermeiden. Trotzdem sollten die betroffenen Unternehmen bereits jetzt prüfen, ob bzw inwiefern ihre Aktivitäten durch diese neue Richtlinie betroffen sein werden.

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