Update: Personalverrechnung in Zeiten von COVID-19

Wien – Das am 4.4.2020 veröffentlichte 3. COVID-19-Gesetz beinhaltet wichtige Antworten auf aktuelle Fragen der Personalverrechnung. Wolfgang Höfle, Sozialversicherungsexperte und Partner der renommierten Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei TPA, hat die wesentlichen Änderungen rund um Pendlerpauschale, Zulagen, Home Office, behördlich verhängter Quarantäne, Risikogruppen-Dienstfreistellung etc. zusammengefasst.

Pendlerpauschale
Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nur aufgrund der derzeitigen COVID-19-Krise nicht mehr bzw. nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt, dann kann, wie z.B. auch im Krankheitsfall, das Pendlerpauschale im gleichen Ausmaß wie vor den COVID-Maßnahmen berücksichtigt werden. Dies gilt für (freiwillige oder verpflichtende) Home-Office-Tätigkeiten, für Quarantäne-Fälle und bei COVID-19-Kurzarbeit. Es muss also keine Kürzung erfolgen, wenn die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte „corona-bedingt“ nicht an mindestens 4 / 8 / 11 Tagen pro Monat zurückgelegt wird.

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen; Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge
Solche Zulagen bzw. Zuschläge, die an Arbeitnehmer im Fall einer Home-Office-Tätigkeit, Quarantäne bzw. COVID-19-Kurzarbeit weitergezahlt werden, dürfen weiterhin steuerfrei behandelt werden. Die im Übrigen betraglich begrenzte Steuerfreiheit solcher Zulagen/Zuschläge setzt normalerweise die tatsächliche Erbringung solcher Arbeitsleistungen voraus. Nur bei Krankheit (nicht hingegen bei Urlaub) wird die Steuerfreiheit bislang anerkannt. Die „corona-bedingten“ Sachverhalte werden somit einem Krankenstand gleichgestellt.

Steuer- und sozialversicherungsfreie Zulagen und Bonuszahlungen
Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich an Arbeitnehmer geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis zu maximal EUR 3.000 steuer- und beitragsfrei.  Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehalts bleibt übrigens im bisherigen Umfang erhalten. Eine Befreiung von den Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) ist im Gesetzespaket nicht enthalten.

Abzuwarten bleibt, wie großzügig diese neue Steuer- und Beitragsfreiheit ausgelegt wird. Denn die Gesetzeserläuterungen scheinen den Anwendungsbereich dieser Bestimmung einschränken zu wollen. Es werden dort Mitarbeiter erwähnt, die Außergewöhnliches in Bereichen leisten, die das System aufrechterhalten. Ausgangspunkt dieser Überlegungen war wohl der Lebensmittelhandel, aber auch das Gesundheitswesen. Der Gesetzestext stellt u.E. aber keineswegs nur auf „systemrelevante“ Unternehmen bzw. Organisationen ab, sondern erfasst grundsätzlich alle Mitarbeiter.; Es muss freilich der Zweck der Zahlung (Zulage/Bonus) einen klaren Zusammenhang mit der COVID-19-Krise haben.

COVID-19: Unfallversicherungsschutz im Home-Office
Unfälle im Privathaushalt wurden nach der bisherigen Rechtsprechung meist nur als Freizeitunfälle abgehandelt. Das bedeutet, dass nach solchen Unfällen die ärztliche Behandlung im niedergelassenen Bereich oder auch im Krankenhaus gesichert war, die besonderen zusätzlichen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung jedoch nicht gebührten. Der Unterschied ist vor allem bei Unfällen von Bedeutung, bei denen es zu schweren Beeinträchtigungen kommt. Hier gewährleistet die gesetzliche Unfallversicherung (noch) bessere Rehabilitationsleistungen und Versehrtenrenten (Geldleistungen).

Für die Dauer von COVID-19-Maßnahmen werden nun auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Home-Office-Tätigkeit ereignen, als Arbeitsunfälle gewertet und begründen somit Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Risikogruppen-Dienstfreistellung
Der Krankenversicherungsträger hat einen Dienstnehmer über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Die Definition dieser Risikogruppe erfolgt durch eine Expertengruppe, die von den zuständigen Bundesministerien eingerichtet wird. Der den Dienstnehmer behandelnde Arzt hat infolge dieser allgemeinen Information des Krankenversicherungsträgers dessen individuelle Risikosituation zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest über die Zuordnung des Betroffenen zur COVID-19-Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest).

COVID-19-Risiko-Attest
Legt ein Dienstnehmer seinem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, hat er Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer

  • der Betroffene kann seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Home-Office) oder
  • die Bedingungen für die Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist, dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen, oder
  • der Dienstnehmer ist in einem Bereich der „kritischen Infrastruktur“ beschäftigt (hier also generell kein Freistellungsanspruch). Eine gesetzliche Definition dieser Infrastruktur fehlt allerdings.

Eine Kündigung, die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. Die Freistellung kann bis längstens 30. April 2020 dauern. Durch Verordnung kann diese Frist verlängert werden.

Dienstgeber erhält Kosten der Dienstfreistellung ersetzt
Hinsichtlich der finanziellen Rahmenbedingungen orientiert sich dieses neue Modell an der behördlich verhängten Quarantäne. Das bedeutet, dass der Dienstgeber zunächst volle Entgeltfortzahlung zu leisten und nach Beendigung der Freistellung sechs Wochen Zeit hat, Ersatz seiner Kosten zu beantragen. Der Kostenersatz umfasst das Bruttogehalt und die Dienstgeber-Sozialversicherung, nicht aber Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) oder anteilige Sonderzahlungen. Der Antrag ist beim Krankenversicherungsträger einzureichen.

Die folgenden Punkte sind zu beachten:

  • Die Information des Arbeitnehmers durch den Krankenversicherungsträger kann u.E. keine Voraussetzung für den Freistellungsanspruch sein.
  • Ein Arbeitnehmer hat keine Verpflichtung, zum Arzt zu gehen, das bleibt seine individuelle Entscheidung. Auch wenn er sich von einem Arzt behandeln lässt, ist er nicht verpflichtet, von diesem ein COVID-19-Risiko-Attest zu verlangen. Er ist weiters nicht verpflichtet, ein vom Arzt ausgestelltes Attest seinem Arbeitgeber vorzulegen.
  • Die vor Inkrafttreten des Gesetzes ausgestellten ärztlichen Atteste gelten u.E. nicht als COVID-19-Risiko-Attest, weil das Gesetz noch gar nicht in Kraft und somit auch die Risikogruppen-Definition nicht rechtsverbindlich definiert war. Das kann für den Kostenerstattungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Krankenversicherungsträger bedeutsam sein.

TPA COVID-19 Task Force
TPA hat eine eigene Task Force ins Leben gerufen, die speziell Fragen rund um COVID-19 und die Folgen beantwortet. Fünf Partnerinnen und Partner von TPA stehen zusätzlich zu Ihrer Beraterin oder

Ihrem Berater für aktuelle, krisenbedingte wirtschaftliche und steuerliche Fragen zur Verfügung. Mehr Informationen dazu: https://www.tpa-group.at/de/presse-meldung/wichtige-aenderungen-zu-covid-19/

Weitere Informationen finden Sie auf unseren Websites: www.tpa-group.at und www.tpa-group.com

Titelfoto: Wolfgang Höfle, Experte für Arbeitsrecht und Partner bei TPA
Fotocredit: Christoph Meissner

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