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Berücksichtigung des Verlustrücktrages vorzeitig zur Veranlagung des Jahres 2020 mittels „COVID-19-Rücklage“

In zeitlicher Hinsicht ist zu erinnern, dass die Berücksichtigung des Verlustrücktrages im Jahr 2019 oder 2018 grundsätzlich erst mit Feststellung des Verlustes im Rahmen der Veranlagung des Jahres 2020 möglich ist.

In der Verordnung wurde nun jedoch aus Liquiditätsgründen ermöglicht, bereits vor Abschluss der Veranlagung des Jahres 2020 einen Verlustrücktrag im Vorjahr 2019 zu berücksichtigen und in weiterer Folge auch die Rückzahlung bereits geleisteter Einkommen- und Körperschaftsteuer(-vorauszahlungen). Danach kann auf Antrag im Jahr 2019 die sogenannte COVID-19-Rücklage (im Folgenden auch „Rücklage“) als besonderer Abzugsposten angesetzt werden, die den Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte reduziert. Als Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte gilt der Saldo der nach dem Tarif zu versteuernden Gewinne und Verluste aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb. Zu stellen ist der Antrag über FinanzOnline in einem dafür vorgesehenen amtlichen Formular.

Voraussetzung für den Ansatz der Rücklage ist, dass im Jahr 2019 ein positiver Gesamtbetrag an betrieblichen Einkünften und im Jahr 2020 voraussichtlich ein solcher negativer Gesamtbetrag vorliegt.

Zur Berechnung der Rücklage stehen zwei Varianten zur Verfügung. Einerseits kann eine pauschale Rücklage iHv 30 % des positiven Gesamtbetrags der betrieblichen Einkünfte 2019 beansprucht werden, wenn die Vorauszahlungen für 2020 Null betragen bzw in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt wurden. Andererseits kann eine höhere Rücklage (bis zu 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019) angesetzt werden, wenn ein dementsprechender voraussichtlich negativer Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 glaubhaft gemacht wird. Es bedarf hierzu einer sorgfältigen Schätzung, die dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen ist. In beiden Varianten ist die Rücklage mit EUR 5 Mio begrenzt.

Wird die Rücklage genutzt und werden daher Verluste im Jahr 2019 vorzeitig zur Veranlagung 2020 berücksichtigt, ist in der Veranlagung 2020 in gleicher Höhe ein Hinzurechnungsposten bei Ermittlung des Gesamtbetrags der betrieblichen Einkünfte anzusetzen. Wenn nach dieser Hinzurechnung im Jahr 2020 Verluste verbleiben, können diese wahlweise nach den gesetzlichen Vorgaben zum Verlustrücktrag in das Jahr 2019 rückgetragen werden.

In Bezug auf steuerliche Mitunternehmer (insb OG- und KG-Gesellschafter, die betriebliche Einkünfte erzielen) stellt die Verordnung klar, dass die Rücklage in der Veranlagung des Mitunternehmers zu berücksichtigen ist (und nicht im Feststellungsverfahren der Gesellschaft).

Bis zur Durchführung der Veranlagung 2019 können auf Antrag die Vorauszahlungen für 2019 nachträglich herabgesetzt werden, und zwar auf jenen Steuerbetrag, der sich unter Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage voraussichtlich ergibt. Die Finanzverwaltung fordert hierzu, dass die Ermittlung des voraussichtlichen Steuerbetrags dem Antrag beigefügt wird.

Das Wahlrecht für Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr, Verluste des Jahres 2020/2021 (anstatt 2019/2020) rückzutragen, wurde in der Verordnung im gleichen Sinne auch für Zwecke der Rücklage verankert.

Verlustrücktrag in das Jahr 2018
Rückgetragen werden können Verluste des Jahres 2020 primär in das Jahr 2019. Ein Verlustrücktrag in das Jahr 2018 ist auf Antrag und somit wahlweise möglich, wenn mit dem in 2019 zu berücksichtigenden Verlustrücktrag der Höchstbetrag iHv EUR 5 Mio nicht ausgeschöpft wird, wobei im Jahr 2018 maximal Verluste iHv EUR 2 Mio abgezogen werden dürfen.

Verbleiben hiernach Verluste oder wurde das Wahlrecht nicht genutzt, stehen die Verluste des Jahres 2020 als Verlustabzug aus Verlustvorträgen ab 2021 zur Verfügung.

Weitere Konkretisierungen
Die Verordnungsermächtigung betreffend Unternehmensgruppen nach § 9 KStG wurde bislang insoweit genutzt, als die COVID-19-Rücklage – wie der Verlustrücktrag selbst – nur durch den Gruppenträger gebildet und von dessen zusammengefassten Gruppenergebnis abgezogen werden kann. Der Höchstbetrag der Rücklage richtet sich nach der Anzahl der unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder zuzüglich des Gruppenträgers (zB maximal EUR 20 Mio beim Gruppenträger von drei Gruppenmitgliedern).

Klargestellt wird in der Verordnung auch, dass für die Übertragung des Verlustrücktrages auf einen anderen Steuerpflichtigen die für den Verlustabzug bestehenden Grundsätze maßgebend sind. Nicht zulässig ist eine Übertragung des Verlustrücktrages auf einen etwaigen Rechtsvorgänger infolge von Umgründungen.

Handlungsempfehlung
Zur Beurteilung, ob und in welcher Höhe der Verlustrücktrag beansprucht werden kann bzw soll, sind spätestens im Zuge der Erstellung der Steuererklärung des Jahres 2020 Vergleichsrechnungen zur Vorteilhaftigkeit des Verlustrücktrages anzuraten.

Durch die neue Möglichkeit der COVID-19-Rücklage empfehlen wir Ihnen jedoch, solche Vergleichsrechnungen bereits jetzt durchzuführen, um früher vom Liquiditätseffekt des Verlustrücktrages profitieren zu können, i.E. durch Kürzung der Steuer(nach)zahlungen im Rahmen der Veranlagung für 2019 oder vorgelagert dazu durch Rückerstattung von Steuervorauszahlungen für 2019. Der Antrag zur Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage kann seit heute gestellt werden.

Wir unterstützen Sie gerne bei den Vergleichsrechnungen und bei der Berechnung und Beantragung der Rücklage sowie des Verlustrücktrages.

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