Yasmin Wagner / Copyright: Christoph Meissner

Corona-Ratenzahlungsanträge bis 30.9.2020 führen zu Ratenzahlungspflicht ab Oktober 2020

Im Zuge der Coronakrise hat der Gesetzgeber Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt, ihre Abgabenschulden zinsenfrei zu stunden. Yasmin Wagner, Steuerberaterin und Partnerin bei TPA Steuerberatung GmbH hat die wichtigsten Punkte dazu zusammengefasst.

Stundungen, die nach dem 15.3.2020 bewilligt wurden und deren Stundungsfrist am 30.9.2020 bzw. 1.10.2020 endet, werden gesetzlich – ohne das Erfordernis eines weiteren Antrages – bis 15.1.2021 zinsenfrei verlängert. Grundsätzlich sind diese Abgaben anschließend in voller Höhe sofort zu begleichen.

Neben dieser Stundungsmöglichkeit hat der Gesetzgeber zur Stärkung der Liquidität auch ein begünstigtes „Corona-Ratenzahlungskonzept“ eingeführt. Im Gegensatz zu den bereits bisher bestehenden Ratenkonzepten, liegt die Bewilligung des Antrages nicht im Ermessen der Behörde sondern der Steuerzahler hat einen Rechtsanspruch auf Bewilligung seines Ratenansuchens auf 12 Monate, sofern der entsprechende Antrag bis zum 30.9.2020 gestellt wird.

Gesetzlich ist hier unklar geblieben, wann nun bei Beanspruchung des Corona-Ratenzahlungskonzept die erste Rate fällig ist. Vielfach wurde hierzu vertreten, dass die erste Rate bei bewilligten Stundungen bis 1.10.2020 aufgrund der gesetzlichen Stundungsverlängerung erst ab 16.1.2021 zu entrichten sei.

Dies wurde nun durch das BMF auf Nachfrage von TPA Steuerberatung klargestellt: Die gesetzliche Verlängerung der Stundungsfrist und das begünstigte Ratenzahlungskonzept sind alternative Tatbestände. Soll somit eine Entrichtung in Raten angedacht werden, ist unbedingt zu beachten, dass ein Antrag bis 30.9.2020 zu stellen ist und die Entrichtung der ersten Rate mit Oktober 2020 zu erfolgen hat.

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