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Insolvenzvermeidung – aber wie?

Ein wichtiger Schritt zur Erleichterung der präventiven Restrukturierung von Unternehmen

Gute Neuigkeiten in Krisenzeiten: Der mit Spannung erwartete Entwurf des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (RIRL-UG) wurde  diese Woche veröffentlicht. Das Gesetz, mit welchem die Richtlinie (EU) 2019/1023 (Restrukturierungs-RL) in Österreich umgesetzt wird, soll am 17.7.2021 (zum Ende der Umsetzungsfrist) in Kraft treten. Die Begutachtungsphase läuft noch bis 6.4.2021.

Gerade vor dem Hintergrund der voraussichtlich noch andauernden Corona-Pandemie kommt der Gesetzesentwurf spät, aber hoffentlich noch rechtzeitig – insbesondere für jene Unternehmen, die sich (spätestens bei Wegfall der derzeit bestehenden insolvenzrechtlichen Erleichterungen und Stundungsmöglichkeiten) in finanzieller Schieflage befinden. Deren Anzahl, so wird allerseits erwartet, wird im zweiten Halbjahr 2021 deutlich ansteigen.

Herzstück des Entwurfs ist die neue Restrukturierungsordnung (ReO), die ein gerichtliches Restrukturierungsverfahren für Unternehmer vorsieht – und zwar sowohl für juristische als auch natürliche Personen, die ein Unternehmen betreiben. Ziel ist es, frühzeitig (!) eine präventive Restrukturierung von Unternehmern über einen Restrukturierungsplan zu ermöglichen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Geplant ist überraschenderweise, dass die ReO neben das URG (das in der Praxis de facto nicht in Anspruch genommen wird) treten soll, anstatt sinnvollerweise das URG aufzuheben.

Insbesondere das vorgesehene vereinfachte Restrukturierungsverfahren könnte künftig in der Praxis eine wichtige Rolle spielen, um Finanzverbindlichkeiten sicher, rasch und auch gegen den Willen einzelner Gläubiger (derzeit ist dafür eine 100 % Gläubigerzustimmung nötig) zu restrukturieren. Ob die weiteren vorgesehenen Restrukturierungstools in der Praxis jedoch ausreichend sein werden, um tatsächlich für Unternehmen eine attraktive Alternative zum Reorganisationsverfahren nach URG bzw – in der Praxis relevanter – zum gerichtlichen Sanierungsverfahren darzustellen, bleibt abzuwarten. Auf Basis des vorliegenden Entwurfs ist das aber zweifelhaft, insbesondere, weil der in der Richtlinie vorgesehene Gestaltungsspielraum in relevanten Punkten (insbesondere hinsichtlich einer zwingenden Einbeziehung der Anteilseigner) nicht voll ausgeschöpft wurde und noch nicht absehbar ist, wie teuer ein solches Restrukturierungsverfahren für den Schuldner tatsächlich sein wird.

Unsere Insolvenzrechtsexperten nehmen den veröffentlichten Entwurf zum Anlass, Ihnen einen ersten Überblick über die geplanten Neuerungen zu geben:  Insolvenzvermeidung – aber wie? Ein wichtiger Schritt zur Erleichterung der präventiven Restrukturierung von Unternehmen

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