Berücksichtigung des Verlustrücktrages vorzeitig zur Veranlagung des Jahres 2020 mittels „COVID-19-Rücklage“
In zeitlicher Hinsicht ist zu erinnern, dass die Berücksichtigung des Verlustrücktrages im Jahr 2019 oder 2018 grundsätzlich erst mit Feststellung des Verlustes im Rahmen der Veranlagung des Jahres 2020 möglich ist. In der Verordnung wurde nun jedoch aus Liquiditätsgründen ermöglicht, bereits vor Abschluss der Veranlagung des Jahres 2020 einen Verlustrücktrag im Vorjahr 2019 zu berücksichtigen […]