Vorstandsvorsitzender Johannes Loinger / Copyright: DASRechtsschutzAG

Coronavirus: D.A.S. informiert Italienreisende über Stornoversicherungen

Wien, Februar 2020 … Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung ortet aufgrund aktueller Meldungen über das Corona-Virus Verunsicherung bei Urlaubern, die eine Reise nach Italien planen. Rund 21 Prozent der Österreicher verbringen ihren Urlaub in Italien. Bei den meisten Reisestornoversicherungen sind behördliche Maßnahmen und Epidemien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Aus diesem Grund empfiehlt der Spezial-Rechtsschutzversicherer die Entwicklungen genau zu beobachten und mit dem Abschluss einer Reise nach Italien eher abzuwarten. Bei der Stornierung bereits gebuchter Reisen oder Hotelaufenthalte sollte man die Stornobedingungen direkt mit den Veranstaltern oder Hotelbetreibern abklären.

„Eine Reiseversicherung ist eine sinnvolle Absicherung für jeden Reisenden. In der aktuellen Situation rund um die „Corona-Erkrankungen“ in Italien würde auch eine rechtzeig abgeschlossene Reisestornoversicherung bei den meisten Versicherungsgesellschaften jedoch keinen Versicherungsschutz bieten“, informiert Johannes Loinger, Vorsitzender des Vorstandes der D.A.S. Rechtsschutz AG. „In den allgemeinen Versicherungsbedingungen sind behördliche Maßnahmen wie etwa das Ausrufen eines Notstands oder das Absagen von Veranstaltungen sowie andererseits Epidemien ausgeschlossen. Grundsätzlich ist ein Versicherungsschutz bei Stornierung einer Reise im Zusammenhang mit Krankheiten nur dann gegeben, wenn die Krankheit den Reisenden selbst, Mitreisende oder bestimmte nahe Angehörige und manchmal sogar eigene Haustiere betrifft“, so Loinger weiter.

Italienische Regierung setzt auf umfangreiche Vorsorgemaßnahmen
Die an Österreich angrenzende Region Friaul-Julisch Venetien hat am 22. Februar 2020 den Zivilschutznotstand erklärt. Der Notstand ist zurzeit in erster Linie eine administrative Maßnahme, die es der Region ermöglicht, im Bedarfsfall ohne die sonst verpflichtenden öffentlichen Ausschreibungen bestimmte medizinische Anschaffungen durchführen und Bauten errichten zu können. In Bezug auf die am Corona-Virus Erkrankten am 22. und 23. Februar wurden eine Reihe von Maßnahmen beschlossen:

  • Für elf Gemeinden in der Lombardei wurden Ein- bzw. Ausreisesperren verhängt: Vò Euganeo, Codogno, Castiglione d’Adda, Casalpusterlengo, Fombio, Maleo, Somaglia, Bertonico, Terranova dei Passerini, Castelgerundo und San Fiorano.
  • Universitäten, Kindergärten und Schulen in der Lombardei, Ligurien, Piemont, Südtirol, Trient, Friaul-Julisch Venetien, Emilia Romagna und Venetien bleiben bis zumindest 1. März 2020 geschlossen. Österreichische Studenten, die derzeit nicht in Italien sind, sollen vor einer Rückreise überprüfen, ob die Bildungseinrichtungen geöffnet sind.
  • In den Regionen Lombardei, Venetien und Friaul-Julisch Venetien wurden überdies alle größeren öffentlichen Veranstaltungen, in Venedig und der Lombardei auch private Veranstaltungen, für die kommende Woche abgesagt. Davon betroffen sind Sport- und Kulturveranstaltungen. In der Lombardei und Venetien betrifft das auch Gottesdienste, Museen und Nachtlokale.
  • Sogar der Karneval in Venedig und Aufführungen der Scala in Mailand wurden für eine Woche abgesagt. Der Dom in Mailand ist ebenfalls geschlossen.

Im Zweifelsfall mit Buchung zuwarten
Das Außenministerium wird eine partielle Reisewarnung für die betroffenen Regionen erlassen. Der Kärntner Landeshauptmann rät derzeit von Italien Reisen ab, sofern sie nicht zwingend notwendig sind. Urlauber, die aufgrund der Vorkommnisse in Italien verunsichert sind, sollten die Situation sehr genau beobachten und mit einer Buchung noch zuwarten. Stets aktualisierte Informationen findet man auf der Website des Bundesministeriums für Europäische und Internationale Angelegenheiten: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/italien/

Ein Rücktritt von bereits gebuchten Reisen ist jederzeit möglich, jedoch häufig auch mit Kosten verbunden. „Jeder Hotelbetreiber oder Reiseveranstalter informiert vor Abschluss über die jeweiligen Stornobedingungen. Je kürzer vor Antritt der Reise storniert wird, desto höher fallen üblicherweise die Stornokosten aus“, erklärt Loinger.

Grundsätzlich gilt für Pauschalreisen, dass „eine kostenlose Stornierung dann möglich ist, wenn am Reiseziel oder in dessen unmittelbaren Umgebung unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten. Diese Umstände müssen die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, so der Vorsitzende des Vorstandes der D.A.S. Rechtsschutz AG weiter.

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Titelfoto Vorstandsvorsitzender Johannes Loinger
Copyright: D.A.S./ Foto Wilke

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