© iStock

E-Mobilität – süßer Mitarbeiter-Benefit oder doch saurer Apfel?

ARS Akademie: Personalverrechnungs-Experte Stefan Pfoser erklärt am 24. Mai im Online-Seminar die Auswirkung sowohl für die Personalverrechnung als auch für Arbeitnehmer*innen

Emissionsfrei, praktisch und zukunftsweisend – E-Bikes und E-Autos sind aus dem Straßenverkehr nicht mehr wegzudenken. Dieser Trend ist inzwischen auch bei Arbeitnehmer*innen angekommen, die sich immer öfter umweltfreundliche Firmenfahrzeuge wünschen – auch zur Privatnutzung. Hier kommen oft Leasing-Unternehmen zum Zug. Zwei Punkte gibt es dabei zu beachten: die korrekte Abrechnung auf der Unternehmensseite und die Auswirkungen des Leasings auf das Brutto-Gehalt auf Seiten der Arbeitnehmer*innen. Die ARS Akademie bietet am 24. Mai ein Online-Seminar an, das in zwei Stunden den richtigen Umgang mit dem E-Mobilitätshype aus Sicht der Personalverrechnung zeigt.

Brutto oder Netto – der feine Unterschied in der Verrechnung
Stefan Pfoser, Referent der ARS Akademie, GPLB Teamleiter und Sachverständiger für Personalverrechnung erklärt, dass es derzeit für die Abrechnung der Leasinggebühren zwei Möglichkeiten gibt: Bei einem bloßen Benützungsentgelt wird ein vereinbarter Betrag vom Nettogehalt abgezogen. „Für die Unternehmen und Arbeitnehmer ergeben sich dabei keine weiteren Auswirkungen. Dies ist als netter Benefit für die Arbeitnehmenden zu verstehen, die dadurch von den verlockenden Angeboten von Fahrradhändlern und Leasinggesellschaften profitieren.“

Anders sieht das jedoch aus, wenn die Leasinggebühren vom Bruttobezug abgezogen werden. Dabei entstehen Folgen, über die Arbeitnehmer*innen informiert werden müssen, z. B. um einen Schock beim Kranken- oder Wochengeld zu vermeiden. Denn durch den Abzug der Leasinggebühr vom Bruttolohn kommt es zu einer Reduktion der Bemessungs- und Beitragsgrundlagen, die sich auf arbeitsrechtliche Folgeentgelte sowie auf Geldleistungen der Sozialversicherung niederschlagen. Für die Arbeitnehmenden bedeutet dies, dass sich beispielsweise Überstundenentgelte oder Urlaubsersatzleistungen aber auch Wochen-, einkommensabhängiges Kinderbetreuungs- und Krankengeld verringern.

Zwar können Unternehmen zusammen mit ihren Mitarbeitenden vereinbaren, dass zumindest auf die arbeitsrechtlichen Folgeentgelte wie Sonderzahlungen oder Überstunden keine Auswirkungen entstehen, die Reduktion von Kranken-, Wochengeld und einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld ist jedoch unvermeidbar. Daneben müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass durch den Abzug der Leasinggebühr vom Bruttolohn nicht der kollektivvertragliche Mindestlohn unterschritten wird.

Mit Wissen Fallen vermeiden
Firmen-E-Bikes und -E-Autos auch für Privatfahrten nutzen dürfen: Was für die Mitarbeitenden einen netten Benefit darstellt, stellt die Personalverrechnung vor die Hürde der genauen Abrechnung. Neben den Sachbezügen bei Beendigungsansprüchen sowie den Fallen rund um Kostenbeteiligung sind auch die Folgen auf das Jahressechstel zu berücksichtigen. Was ist daneben beim Aufladen des privaten bzw. des Firmen-Elektrofahrzeuges zu beachten und wie verhalten sich die Regelungen bei Carsharing oder bei wesentlich beteiligten Geschäftsführ*innen?

Das Wissen, um diese Schwierigkeiten leicht vermeiden zu können, erhalten die Teilnehmenden in dem zweistündigen Webinar von Stefan Pfoser. Beispielrechnungen erleichtern das Verständnis, sodass der fehlerfreien Umsetzung nichts mehr im Wege steht

Weiter zum Unternehmensprofil
teilen