Arbeitgeber kann Faschingsverkleidung anordnen

Wien, 18. Februar 2019 … Fasching steht vor der Tür und mit ihm die beliebte Tradition, sich zu verkleiden. Auch in vielen heimischen Unternehmen ist es Brauch, dass Mitarbeiter sich an den Faschingstagen entsprechend kostümieren. Die D.A.S. Rechtsschutz AG erklärt, dass der Arbeitgeber Verkleidungen anordnen, aber auch verbieten kann. Entwürdigende Kostüme müssen von den Mitarbeitern keinesfalls getragen werden. Unerlaubtes Feiern und Fernbleiben sowie die Missachtung von Alkoholverboten kann zur Entlassung führen.

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Bekleidungsvorschriften festzulegen und können somit auch im Fasching eine Verkleidung anordnen. „Wenn sich Mitarbeiter nicht verkleiden wollen, wird das im Normalfall keinen Entlassungsgrund darstellen“, erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG. „Wenn deshalb aber trotzdem eine Entlassung ausgesprochen wird und man dagegen vorgehen möchte, sollte man sich umgehend rechtlichen Rat einholen. Denn die Fristen, um die Entlassung anzufechten sind sehr kurz“, erklärt Loinger.

Dem Arbeitgeber sind aber auch Grenzen gesetzt. Kostüme, die objektiv als entwürdigend oder lächerlich empfunden werden könnten – etwa Frauen im Hasenkostüm oder Kellner, die mit nacktem Oberkörper arbeiten müssen – sind unzulässig.

Faschingsverkleidung darf Arbeit nicht stören
Es ist grundsätzlich nicht verboten, während der Faschingszeit verkleidet in der Arbeit zu erscheinen. Allerdings gibt es Ausnahmen, „etwa, wenn durch das Faschingskostüm Arbeitsabläufe gestört werden, eine verbindliche Kleiderordnung oder Uniformpflicht besteht, Hygienevorschriften einzuhalten sind oder die Betriebssicherheit nicht gewährleistet werden kann“, ergänzt Loinger.

„Wenn durch die Kostümierung die Vertrauenswürdigkeit gegenüber Kunden beeinträchtigt wird, wie es in Banken oder bei einem Steuerberater der Fall wäre, kann das Verkleiden vom Arbeitgeber verboten werden“, so der Vorstandsvorsitzende weiter.

Teilnahme am Faschingsumzug nur mit Urlaub oder Zeitausgleich
Die Teilnahme an einem Faschingsumzug stellt keinen wichtigen Dienstverhinderungsgrund dar. Wenn man während der Arbeitszeit daran teilnehmen will, muss man nach Absprache mit dem Arbeitgeber Urlaub oder Zeitausgleich nehmen. Wer die Arbeitsstätte einfach verlässt oder unentschuldigt fernbleibt, riskiert eine Entlassung.

Missachtung von Alkoholverbot kann zur Entlassung führen
Der Arbeitgeber darf festlegen, zu welchen Anlässen sowie in welchem Umfang gefeiert und Alkohol konsumiert werden darf. Wenn Sicherheitsvorschriften verletzt oder der Kundenbetrieb beeinträchtigt wird, kann auch ein striktes Feierverbot ausgesprochen werden. „Unbedingt zu beachten sind auch generelle firmeninterne Regelungen, wie eine Betriebsvereinbarung. Im Fall einer erheblichen Missachtung des Verbots, kann eine Entlassung drohen“, so Loinger.

Verkleidungsverbot und kostümiert Autofahren
Im Privatleben sind bestimmte Verkleidungen ebenfalls verboten. So dürfen in der Öffentlichkeit keine echten Polizeiuniformen getragen werden und auch das Verwenden von echt wirkenden Spielzeugwaffen kann zu Problemen führen.

„Verzichten sollte man auch auf Verkleidungen, die einen rechtsradikalen Hintergrund haben oder als rassistisch ausgelegt werden können. Das Gleiche gilt für anstößige oder obszöne Verkleidungen, die eine Verletzung des öffentlichen Anstandes darstellen“, erklärt Loinger.

Beim Autofahren dürfen nur Kostüme getragen werden, die weder die Sicht, noch das Gehör oder die Bewegungs- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen.

Über D.A.S. Rechtsschutz AG
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und beispielgebende RechtsService-Leistungen wie die D.A.S. Direkthilfe® und D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre starke Marktposition als Rechtsschutzspezialist gefestigt und wird bereits seit 2009 jährlich mit einem stabilen A-Rating durch Standard & Poor’s bewertet.

Seit 1928 steht die D.A.S., das Original für Rechtsschutz, für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in mehr als 10 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Group AG, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.

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Titelfoto: Vorstandsvorsitzender Johannes Loinger
Copyright: © D.A.S./ Foto Wilke

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